Schadenfreiheitsklasse Dienstwagen – SF Klasse Firmenwagen
Durch einen Dienstwagen kann ein Arbeitnehmer jede Menge Geld sparen. Der Arbeitgeber zahlt nicht nur die monatliche Leasingrate, sondern kümmert sich auch um Wartung und Versicherung. Doch bei einem Wechsel der Arbeitsstelle oder spätestens bei Renteneintritt muss man wohl oder übel seinen Firmenwagen wieder abgeben. Doch was wird aus der Schadenfreiheitsklasse, wenn man seinen Dienstwagen abgeben muss? Nachfolgend wollen wir der Frage auf den Grund gehen, was mit der Schadenfreiheitsklasse passiert, nachdem man seinen Firmenwagen abgegeben hat.
Wechsel vom Dienstwagen zum Privatwagen
Solange der Arbeitnehmer mit einem Dienstwagen unterwegs ist, kann er sich trotz unfallfreien Fahrens keinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt aufbauen. Denn die schadenfreien Jahre werden dem Arbeitgeber, auf den der Wagen versichert ist, zugerechnet. Das kann sich als Problem erweisen, wenn man den Firmenwagen abgeben muss und auf einen Privatwagen umsteigt. Will man dann selbst eine Autoversicherung für den Privatwagen abschließen, muss man im ungünstigen Fall wieder mit SF Klasse ½ beginnen. Mit dieser Schadenfreiheitsklasse wird die Kfz-Versicherung aber sehr teuer. Glücklicherweise gibt es aber verschiedene Möglichkeiten, wie sich dieses Problem umgehen lässt.
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse vom Arbeitgeber
Zunächst einmal sollte der Arbeitnehmer nachfragen, ob er den Schadenfreiheitsrabatt, den er mit dem Firmenwagen erfahren hat, vom Arbeitgeber übernehmen kann. Das ist vor allem dann möglich, wenn der Arbeitgeber einzelvertragliche Regelungen mit der Kfz- Versicherung abgeschlossen hat. Sollte die Firmenflotte hingegen über einen Rahmenvertrag versichert sein, ist eine Übertragung der SF-Klasse auf den Arbeitnehmer deutlich schwerer zu realisieren. Dafür wäre es erforderlich, dass von der Versicherung die Daten separat geführt werden.
Privaten Schadenfreiheitsrabatt bei Übernahme des Firmenwagens einbringen
Außerdem muss der Arbeitgeber natürlich auch mit der Übertragung der Schadenfreiheitsklasse auf den Arbeitnehmer einverstanden sein. Eine Verpflichtung zur Rabattübertragung besteht seitens des Arbeitgebers nämlich nicht. Deswegen ist es ratsam, schon vorher mit dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren, dass man später nach Abgabe des Firmenwagens die Schadenfreiheitsklasse behalten darf. Im Gegenzug kann man dem Arbeitgeber anbieten, den eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei Übernahme des Dienstwagens einzubringen. Diese Vereinbarung bietet zudem auch den Vorteil, dass sich privat und beruflich gefahrene Jahre ohne Schaden addieren.
Versicherungsunternehmen zeigen sich mitunter kulant
Falls Sie den Schadenfreiheitsrabatt nicht von Ihrem Arbeitgeber übernehmen können, sollten Sie ausloten, ob die Versicherungsgesellschaft bereit wäre, die mit dem Dienstwagen gefahrenen Jahren auch für den Privatwagen anzuerkennen. Häufig zeigen sich die Kfz-Versicherer kulant, und erkennen zumindest einen Teil der schadenfreien Jahre an. Verpflichtet zur Anerkennung der schadenfreien Jahre sind die Versicherungsunternehmen aber nicht. Auf jeden Fall ist für eine Anerkennung der schadenfreien Jahre notwendig, dass der Arbeitgeber der Versicherung die Nutzung des Firmenwagens bestätigt. Zudem erwarten die Versicherer in der Regel, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch an mindestens 150 Tagen im Jahr gefahren hat. Des Weiteren dürfen seit dem Ende der beruflichen Fahrten mit dem Dienstwagen nicht mehr als sechs Monate verstrichen sein.
Vorherige Schadenfreiheitsklasse neu aufleben lassen
Alternativ besteht auch noch die Chance die vorherige Schadenfreiheitsklasse, welche man vor dem Dienstwagen erreicht hatte, neu aufleben zu lassen. Ob diese Möglichkeit gegeben ist, hängt davon ab, wie lange man den Firmenwagen gefahren ist. Falls man den Firmenwagen weniger als sieben Jahre genutzt hat, dürfte es im Normalfall keine Probleme bereiten, seine vorherige SF-Klasse neu aufleben zu lassen. Dagegen kann eine längere Pause als sieben Jahre je nach Versicherungsunternehmen zu einem Verfall der Schadenfreiheitsklasse führen. Heutzutage gibt es in Deutschland aber auch eine ganze Reihe von Versicherungsgesellschaften, bei denen der Schadenfreiheitsrabatt erst nach zehn oder zwölf Jahren verfällt. Bei einigen Kfz-Versicherern bleibt die Schadenfreiheitsklasse des Versicherungsnehmers sogar zeitlich unbefristet erhalten.
Allerdings besteht die Gefahr, dass die Versicherungen die Daten ihrer ehemaligen Kunden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist löschen. Um dem Problem mit gelöschten Daten aus dem Weg zu gehen, ist es empfehlenswert, sich bei der Kündigung der Autoversicherung eine Bescheinigung gemäß § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung kann man später verwenden, um der neuen Versicherung die Dauer des Vertragsverhältnisses und die Anzahl und Daten gemeldeter Schäden nachzuweisen.
Mit der Zweitwagenregelung zur günstigen Schadenfreiheitsklasse
Für Arbeitnehmer, deren Partner ebenfalls eine Versicherung für ein Fahrzeug abgeschlossen haben, gibt es außerdem noch die Möglichkeit, von der Zweitwagenregelung Gebrauch zu machen. Wenn der Arbeitnehmer nach Abgabe des Dienstwagens seinen neuen Privatwagen bei der gleichen Versicherungsgesellschaft, bei der auch das Fahrzeug des Partners versichert ist, als Zweitwagen versichert, kann er von günstigen Sonderkonditionen profitieren. Die meisten Kfz-Versicherungen stufen den Zweitwagen direkt zum Einstieg in die SF-Klassen 2 -4 statt in SF Klasse 1/2 ein. Es gibt sogar Versicherungsunternehmen, bei denen man mit den Zweitwagen sofort den Schadenfreiheitsrabatt des Erstwagens übernehmen kann.